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Die Gemeinde als Gesundheits- und Sanitätspolizei

Einer Gemeinde kommen zahlreiche Aufgaben zu. Diese Aufgaben werden in vielen unterschiedlichen Gesetzen festgelegt (zum Beispiel der Bundesverfassung, der NÖ Gemeindeordnung und vielen anderen mehr). Gesetzlich unmittelbar festgelegte Aufgaben einer Gemeinde werden als „eigener Wirkungskreis“ bezeichnet. Manche Aufgaben werden auch durch den Bund oder das Land an die Gemeinden delegiert (diese Aufgaben werden als „übertragener Wirkungskreis“ bezeichnet). Aus aktuellem Anlass betrachten wir die Aufgaben der Gemeinde als Gesundheits- und Sanitätspolizei im Zusammenhang mit Epidemien und Seuchen.

Die Gemeinde als Gesundheitspolizei

Die Bundesverfassung legt die Gemeinde als örtliche Gesundheitspolizei fest, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens.

Das Reichssanitätsgesetz von 1870 definiert für Gemeinden zahlreiche Aufgaben. So heißt es wörtlich:

§. 3. Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:

a) Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;

b) die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;

c) die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;

d) die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und Begräbnißplätze;

e) die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;

f) die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.

§. 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:

a) Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung;

b) die Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über Begräbnisse;

c) die Todtenbeschau;

d) die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeindegebiete vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen, insbesondere bei der öffentlichen Impfung, bei Leichenausgrabungen und Obductionen, und bei den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung von Viehseuchen;

e) die unmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten;

f) die unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;

g) die periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die politische Behörde.

Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätswesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen haben.

Das Epidemiegesetz von 1950 wiederum sieht vor, dass in Zusammenhang mit der Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten zur allgemeinen Kenntnis bestimmte Anordnungen in jeder Gemeinde des betroffenen Gebietes in ortsüblicher Weise und nach Erfordernis in den zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungen zu verlautbaren sind. In der gleichen Weise ist auch die Aufhebung solcher Anordnungen ohne Verzug kundzumachen. Weiters kann die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden. Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden.

Weitere Gesetze

Weitere Gesetze mit sanitätspolizeilichen Aufgaben sind beispielsweise:

Tuberkulosegesetz
Geschlechtskrankheitengesetz
Aidsgesetz
Bäderhygienegesetz
Impfschadengesetz
Suchmittelgesetz

Neben den Aufgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit kommen Gemeinden auch Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit zu, so zum Beispiel im Tierseuchengesetz oder der NÖ Tiermaterialenverordnung.