Die Wahlbehörden
Für die Durchführung einer Wahl sind Wahlbehörden mit der Vorbereitung und Durchführung dieser betraut. Bei einer Gemeinderatswahl sind die wesentlichen Wahlbehörden die Bezirkswahlbehörde, die Gemeindewahlbehörde sowie die Sprengelwahlbehörden.
Die Bezirkswahlbehörde nimmt die Vorschläge zur Besetzung der Gemeindewahlbehörden entgegen und veröffentlicht die Zusammensetzung dieser durch Dekrete.
Die Zusammensetzung der Wahlbehörden ergibt sich stets nach dem Verhältniswahlrecht der zuvorgehenden Gemeinderatswahl. Nach dem Wahlergebnis von ÖVP 930 Stimmen, LUST 395 Stimmen und FPÖ 103 Stimmen bei der Gemeinderatswahl 2020 in Steinakirchen ergeben sich nach dem Hondt’schen System in der Gemeindewahlbehörde (Gesamt 6 Beisitzer) 4 Besitzer für die ÖVP und 2 Beisitzer für die LUST. Die FPÖ darf in dieser Wahlbehörde Vertrauensleute entsenden. In den Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörde (Gesamt 3 Beisitzer) ergben sich 2 Besitzer für die ÖVP und 1 Beisitzer für die LUST. Die FPÖ darf in dieser Wahlbehörde ebenfalls nur Vertrauensleute entsenden.
Gemeindewahlbehörde
Zentrales Organ einer Gemeinderatswahl ist die Gemeindewahlbehörde. Der Bürgermeister sitzt dieser vor und ernennt eine/n Stellvertreter*in. Er lädt zu allen Sitzungen der Wahlbehörde ein.
Die wichtigsten Aufgaben der Gemeindewahlbehörde sind:
- Festlegung der Anzahl der Wahlsprengel und deren Wahllokale
- Prüfung von Berichtigungsanträgen zum Wählerverzeichnis
- Prüfung der eingelangten Wahlvorschläge
- Durchführung von Schritten der Wahlhandlung am Wahltag (z.B. Verteilung der Wahlkarten auf die Wahlsprengel)
- Auszählung der Vorzugsstimmen
- Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
Sprengelwahlbehörden
Die Sprengelwahlbehörden führen die Wahl in den Wahlokalen durch und zählen die Stimmen nach Wahlschluss aus. Das Auszählungsergebnis wird anschließend an die Gemeindewahlbehörde übermittelt, welches das Gesamtergbnis ermittelt, sowie die Vorzugsstimmen aller Wahlsprengel gemeinsam auszählt. Da in Steinakirchen 3 Wahlsprengel gebildet wurden, werden aufgrund des Verhältniswahlrechtsprinzips 2 Vorsitzende durch die ÖVP nomminiert und 1 Vorsitzender oder 1 Vorsitzende durch die LUST.
Mehrfachmitgliedschaften
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Mitglieder der Gemeindewahlbehörde auch in Sprengelwahlbehörden (sowohl als Vorsitzende als auch Beisitzer*innen) tätig werden, da es aufgrund des zeitlichen Ablaufs am Wahltag zu keinerlei Konflikten kommen kann. Wichtige Ausnahme: Sollte die Gemeindewahlbehörde selbst die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde übernehmen, sind alle Mitglieder der Gemeindewahlbehörde in diesem Sprengel gebunden. Unsere Empfehlung lautet, für alle Wahlsprengel Sprengelwahlbehörden zu bilden, um die Gesamtanzahl der Mitglieder der Wahlbehörden in Grenzen zu halten.