Mandatsverteilung im Gemeinderat
Die zentrale Aufgabe zwischen Gemeinderatswahlen und der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist die Besetzung der zahlreichen Positionen und Funktionen im Gemeinderat (geschäftsführende Gemeinderäte, AusschussmitgliederInnen, Jugendgemeinderat usw.) und in den zahlreichen gemeindeübergreifenden Verbänden (Schulgemeinden, Umweltverband, Musikschulverband usw.).
Wie aber erfolgt die Aufteilung der Positionen auf die einzelnen Fraktionen? Das politische System in den Gemeinde ist ein Proporzsystem. Alle Fraktionen ab einer Mindestgröße sollen dem Geist der Gemeindeordnung nach in allen Gremien vertreten sein und in diesen auch gemäß dem sogenannten Kräfteverhältnis wichtige Funktionen wie den Vorsitz in einem Ausschuss und weitere Aufgaben im Gemeinderat übernehmen.
Grundlage zur Ermittlung dieses Kräfteverhältnisses ist das Verhältnis der Parteisummen, welches nach dem D´Hondt-Verfahren ermittelt wird. Hierbei werden die absoluten Stimmen pro Partei fortlaufend durch ansteigende Teiler geteilt und anhand der Ergebnisse eine Reihung der Mandate im Gemeinderat vorgenommen.
Bei der Gemeinderatswahl 2020 in Steinakirchen ergab diese Methode folgende Reihung:
1. Mandat: ÖVP (930 – entspricht der Zahl der absoluten Stimmen für die ÖVP)
2. Mandat: ÖVP (465 = 930/2)
3. Mandat: LUST (395 – entspricht der Zahl der absoluten Stimmen für LUST)
4. Mandat: ÖVP (310 = 930/3)
5. Mandat: ÖVP (232,5 = 930/4)
6. Mandat: LUST (222,5 = 465/2)
7. Mandat: ÖVP (186 = 930/5)
…
13. Mandat: FPÖ (103 – entspricht der Zahl der absoluten Stimmen für FPÖ)
Diese Reihung wird als Grundlage für die Bestellung der Mitglieder des Gemeindevorstands, der Mitglieder der Ausschüsse und auch der Obleute der Ausschüsse herangezogen. Besteht der Gemeindevorstand aus 7 Mitgliedern, so besetzt die ÖVP 5 Mitglieder und die LUST 2 Mitglieder. Bei 7 Ausschüssen stellt in 5 Ausschüssen die ÖVP den Obmann oder die Obfrau und bei 2 Ausschüssen die LUST.
Nicht zur Anwendung kommt das D´Hondt-Verfahren beispielsweise bei der Wahl des Bürgermeisters und der Bestellung der Vizebürgermeisterin oder des Vizebürgermeisters, welche im Gemeinderat mehrheitlich gewählt werden und daher aus nachvollziehbaren Gründen aus der Partei des Bürgermeisters kommen. Auch weitere Funktionen (GemeinderätInnen mit besonderen Aufgaben) werden nicht nach diesem Verfahren aufgeteilt, sondern durch Vereinbarung zwischen den Parteien bestellt.